AGB´s
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Soweit nicht
im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung
getroffen
wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen
des
Kunden gelten als widersprochen und sind
ausgeschlossen.
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Die
Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die
unser
Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Entleiher. Er
hat den
Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen und seine Arbeit
zu
überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen
unserem
Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht
begründet.
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Soweit
erforderlich, ist es uns überlassen, während des
Vertrages
unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch
nicht
berechtigte Interessen des Entleihers verletzt
werden.
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Bei Ausfall
unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z. B.
Krankheit,
Hochzeit usw.) ist der Verleiher nicht zu Gestellung
einer
Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände
berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu
verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz
oder
teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen
sind
ausgeschlossen.
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Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallmeldung zu erstellen und uns diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden; eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
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Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei Ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Verleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und dem Entleiher hiervon Kenntnis zu geben. Der Entleiher räumt TOP Zeitarbeit ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich TOP Zeitarbeit von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
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Der
Verleiher steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl
der von ihm
überlassenen Mitarbeiter ein. Er haftet nicht für
einen
bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und
nicht für
Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen
übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht
für
irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer
lediglich bei
Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Unsere
Haftung
ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die
Obhut
für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen
übertragen
wird.
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Der
Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier
Stunden
nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei
berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache
mit
unserer zuständigen Geschäftsstelle das Recht, den
Austausch
des Mitarbeiters zu verlangen.
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Die
vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum
Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und
tariflichen
Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese
verändern,
behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der
Stundensätze vor.
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In den
vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die
Gestellung
von Werkzeugen, Materialien und sonstigen
Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und
schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht
enthalten.
Diese hat der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
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Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich (auf den vorgelegten Stundennachweisen) die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Arbeitszeitstunden der Leiharbeitnehmer die per E-Mail oder Zeiterfassungsterminal übermittelt werden sind ohne Unterschrift gültig. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigten Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
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Unsere Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stundennachweise und/oder der übermittelten Stunden
(per E-Mail, Zeiterfassungsterminal) erstellt und sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % Punkten über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
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Überlassene
Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen
entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen
insbesondere auch
keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse
gewähren.
Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt
und können
keinesfalls verrechnet werden.
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Soweit der
Entleiher gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach
dem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen verstößt, für die
Gestellung von
Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige
Rechnungen nicht
bezahlt oder ähnliches, ist er uns zum Schadensersatz
verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den
Vertrag
fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
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Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit
dem Vertrag ist Dillingen, nach unserer Wahl auch der
allgemeine Gerichtsstand des Entleihers, dies gilt
ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-,
Wechsel-
und Scheckverfahren.
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Sollte eine
Bestimmung des Vertrages oder der allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages und der
Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann
eine
solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger
Weise dem
zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten
kommt.